Informationen
Integrity
Wir legen grossen Wert auf die Sicherheit und das Wohl unserer Volleyballerinnen und Volleyballer. Deshalb freuen wir uns, euch den Link zur Website von 'Swiss Sport Integrity' zur Verfügung zu stellen. Diese unabhängige Ombudsstelle dient als Anlaufstelle für alle, die mit ethischen Verstössen im Schweizer Sportwesen konfrontiert sind.
Ob es sich um Missbrauch durch Betreuungs- oder Trainerpersonal oder andere ethische Bedenken handelt – Swiss Sport Integrity bietet eine vertrauensvolle und kompetente Beratung. Besonders für Kinder und Jugendliche ist es wichtig zu wissen, dass es Expertinnen und Experten gibt, an die sie sich wenden können, wenn sie Hilfe oder Unterstützung benötigen.
Wir ermutigen alle Mitglieder unseres Vereins, insbesondere unsere jungen Sportlerinnen und Sportler, diesen Link zu nutzen, falls sie sich in einer schwierigen oder belastenden Situation befinden und das Bedürfnis haben, sich an eine unabhängige Stelle zu wenden. Die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Mitglieder sind uns sehr wichtig und wir möchten sicherstellen, dass alle den Zugang zu den notwendigen Ressourcen haben, um sich sicher, geschützt und gut aufgehoben zu fühlen.
Die Statuten des VBC Allschwil
I. Status des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen VBC Allschwil besteht mit Sitz in Allschwil ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Er bezweckt hauptsächlich die Ausübung
des Volleyballsports sowie die Pflege des Teamgeistes und der Jugendförderung.
Der Verein ist Mitglied des Volleyballregionalverbandes Basel (Swiss Volley Region Basel), welcher dem Schweizerischen Volleyballverband
(Swiss Volley) unterstellt ist.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern sowie JuniorInnen und Minis.
Art. 3
Aktivmitglieder sind Mitglieder, welche im Jahr der Rechnungsstellung volljährig werden. Jüngere Mitglieder zählen zu den sog. Minis (bis zum
abgeschlossenen 14. Lebensjahr) oder zu den JuniorInnen (bis zum abgeschlossenen 18. Lebensjahr). Die jeweiligen Erziehungsberechtigten haften
in diesem Fall für die Einhaltung der Statuten des VBC Allschwils.
Mit dem aktiven Eintritt in den Verein, verpflichtet sich das Mitglied neben den Trainingseinheiten auch an Vereinsanlässen und –versammlungen
teilzunehmen, sowie den Verein bei geplanten Anlässen zu unterstützen. Im Verhinderungsfall sollen sich die Aktiven rechtzeitig entschuldigen.
Art. 4
Passivmitglied kann jede Person werden, welche mit unserer Sache sympathisiert oder den Verein unterstützten will.
Art. 5
Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Allfällige Vorschläge diesbezüglich
unterliegen einer Vorberatung durch den Vorstand. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung.
Alle Trainerinnen und Trainer, sowie auch alle Vorstandsmitglieder des VBC Allschwil sind während der Ausübung des Amtes Freimitglieder.
Art. 6
Der Austritt erfolgt seitens des Mitgliedes durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Beiträge sind bis zum Ende des Austrittsmonats zu
entrichten.
Streichung, Einstellung in den Rechten oder Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen unehrenhaften Verhaltens im oder ausserhalb des Vereins,
wegen Widersetzlichkeiten gegen die Beschlüsse oder Anordnungen des Vorstandes und wegen Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge nach
erfolgloser Mahnung, erfolgen.
Der Vorstand ist befugt, über obige Angelegenheiten zu entscheiden, d.h. ein Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu suspendieren, wo
endgültig darüber entschieden wird.
Art. 7
Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes
Art. 8
Ethik-Statut
1. Der VBC Allschwil setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem
er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der VBC Allschwil
anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.
2. Swiss Volley seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 ("Persönlicher Geltungsbereich") des Doping-
Statuts von Swiss Olympic ("Doping-Statut") bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports ("Ethik-Statut") genannten
Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Der VBC Allschwil sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie dem
Der VBC Allschwil angehören oder zugerechnet werden können, das Doping-Statut und das Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
3. Mutmassliche Verstösse gegen das Doping Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer
des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das
Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften. Entscheide der
Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
II. Organisation
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
1. Generalversammlung
2. Vereinsversammlung
3. der Vorstand
4. die Revisorinnen/Revisoren
Art. 10
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Kalenderjahres. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert vier
Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt.
Ihre Geschäfte sind:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung
2. Mutationen
3. Berichte
4. Wahlen
5. Budget
6. Festsetzung der Beiträge und Entschädigungen der Trainerinnen, Trainer und Delegierten für das laufende Jahr
7. Jahresprogramm
8. Anträge
9. Diverses
Die Anträge sind 2 Wochen vor der Generalversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Art. 11
Ausserordentliche Generalversammlung und Vereinsversammlung werden durch den Vorstand einberufen, oder wenn 1/5 (ein Fünftel) der
Mitglieder, unter Angabe der Gründe, solches schriftlich verlangen. Es entscheidet das einfache Mehr.
Art. 12
Sämtliche Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie die JuniorInnen haben Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht zu allen Chargen.
Art. 13
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 12 Mitgliedern. Er ist wie folgt zu bestellen, kann jedoch im Laufe des Jahres intern
Chargenwechsel vornehmen:
1. Präsident/in
2. Vizepräsident/in + Sekretär/in
3. Kassier/in
4. Sponsoringverantwortliche/r
5. Verantwortliche/r Öffentlichkeitsarbeit & Medien
6. Materialverwalter/in
7. Vertreter/in der Technischen Kommission
Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Art. 14
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Vereins. Die Ausgabenkompetenz wird jährlich an der Generalversammlung bestimmt. Der Vorstand
versammelt sich nach Aufgebot der Präsidentin/des Präsidenten, wenn es die Geschäfte erfordern, oder wenn die Mehrheit der Mitglieder dies
verlangen. Der Vorstand informiert die Mitglieder früh genug über die Durchführung von Vereinsanlässen.
Art. 15
Der/die Präsident/in leitet die Administration und vertritt den Verein nach aussen. Sie/er hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Sie/er führt mit dem / der Vizepräsident/in die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der/die Kassier/in besorgt das Kassawesen im Allgemeinen. Sie/er hat zuhanden der Generalversammlung die Jahresabrechnung vorzulegen.
Der/die Sekretär/in führt die Protokolle und besorgt die Korrespondenz. Er fungiert ebenfalls als Vizepräsident/in.
Der/die Sponsoringbeauftragte ist für die Werbung verantwortlich.
Der/die Materialverwalter/in führt das Inventar, hält das Material in Stand und verwahrt es gut. Sie/er erstellt einen Bericht zuhanden der
Generalversammlung.
Der/die Vertreter/in der Technischen Kommission ist für sämtliche technischen Belange verantwortlich. Sie/er macht zuhanden der
Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Der/die Verantwortliche/r Öffentlichkeitsarbeit und Medien bewirtschaftet die Website und den Facebookauftritt des VBC Allschwil. Zudem ist
er/sie verantwortlich für Fotos und Matchberichte für Medien (z.B. AWB) und für den Auftritt des VBC nach Aussen.
Die Trainer/innen überwachen und leiten die ordentlichen Spiel- und Trainingsstunden. Sie treffen mit der Technischen Kommission alle
notwendigen Anordnungen.
Die Revisorinnen/Revisoren haben Jahresrechnung und Inventar zu prüfen und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Jahr tritt die Amtsältere/der Amtsältere in Ausstand.
Art. 16
Die Vorstandmitglieder sowie alle Trainer/innen sind beitragsfrei. Sie werden als Freimitglieder in der Mitgliederkartei erfasst.
III Verwaltung (Kassa)
Art. 17
Die Vereinseinnahmen bestehen aus Jahresbeiträgen, Schenkungen, Zinsen, Erträgen von Festanlässen und anderen Aktivitäten.
Die Jahresbeiträge werden von der GV bestimmt.
Art. 18
Die Entschädigungen für leitende Personen werden jährlich oder gemäss besonderer Vereinbarung ausbezahlt. Vertretungen haben ihre effektiv
aufgewendete Zeit, unterschrieben vom/von der Trainer/in, an den/die Kassier/in zu melden. Die Aufteilung erfolgt durch den/die Kassier/in.
Vertretungsansprüche gehen zu Lasten derjenigen Person, die vertreten wurde.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 19
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 8 (acht) stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Im übrigen gelten die Artikel 77 und 78 des ZGB.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so führt der Vorstand die Liquidation durch, sofern die Generalversammlung nichts anderes bestimmt.
Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet ein Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
* * *
Diese Statuen wurden an der Generalversammlung vom 09. Juni 2023 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 21. Juni
2017
Allschwil, 09. Juni 2023
Für den Vorstand des VBC Allschwil:
Der Präsident
Fabio Back
Die Sekretärin
Sandy Hutter